Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für Lieferungen und Leistungen der Arbeitsbetriebe des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) vom 1. August 2025

 

(1) Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen ("AVB") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(2) Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang, Beschaffungsrisiko und Garantie

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berech-nungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der be-stellten Ware annehmen, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB).
  3. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
  4. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten.
  5. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarungunter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“. Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen Beschaffungsrisikos im Sinne von
    § 276 BGB oder einer verschuldensunabhängigen Beschaffungsgarantie kann nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache gesehen werden.

(3) Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager derjenigen Niederlassung des VAW, die die mit diesem Vertrag vereinbarte Leistung erbringt. Für Sonder- und Einzelanfertigungen sowie für sonstige Dienstleistungen ermitteln wir den Preis durch auftragsbezogene Kalkulation. Umsätze des VAW unterliegen nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Körperschaftssteuergesetz und Abschnitt 5 Abs. 18 Körperschaftssteuerrichtlinien nicht der Umsatzsteuer, daher wird keine Mehrwertsteuer berechnet.
  2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen der von uns vertragsgemäß eingesetzten Mitarbeiter.
  3. Anfallende Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung separat kalkuliert und dem Kunden zu angemessenen Preisen berechnet. Der Preis für solche Leistungen wird durch auftragsbezogene Einzelkalkulation unter Berücksichtigung des Materialaufwands, der Arbeitsleistung und sonstiger erforderlicher Kosten ermittelt. Bei vorhandenen Preislisten für bestimmte Produktbereiche (wie etwa Büromöbel) können diese als Kalkulationsgrundlage herangezogen werden.
  4. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostensenkung durch die Steigerung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen
    einer Preissenkung weitergeben.
  5. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
    vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(4) Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Es gelten ausschließlich die von uns ausdrücklich und als verbindlich bestätigten Liefertermine. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Die Lieferfrist wird individuell mit dem Kunden bei Auftragserteilung vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Waren.
  3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der
    Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir
    im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gelten auch besondere vollzugliche Vorkommnisse, insbesondere solche, die die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt beeinträchtigen oder
    gefährden (wie etwa Meutereien, Auseinandersetzungen oder Ausbruchsversuche) und eine vorübergehende oder anhaltende Unterbrechung der Betriebsabläufe erforderlich machen können. Im Rahmen des Vollzugs haben Sicherheit und Ordnung stets
    Vorrang vor der Leistungserbringung; hieraus resultierende Verzögerungen der Liefer- und Leistungsverpflichtungen stellen keinen vom VAW zu vertretenden Umstand dar.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  5. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer (8) dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(5) Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1.  Die Lieferung erfolgt ab Lager der mit diesem Vertrag vereinbarte Leistung erbringenden Niederlassung des VAW, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an
    einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
    Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen pro angefangene Kalenderwoche bis maximal zu 5% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

    Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Sicherheitsbestimmungen

     Bei der Leistungserbringung sind bestimmte Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere Personen- und Fahrzeugkontrollen) zu     
     beachten, die sich aus der Natur einer Justizvollzugsanstalt ergeben. Auf Anfrage oder Bedarf wird der Kunde über die im Einzelfall 
     relevanten Maßnahmen informiert.

(7) Mängelansprüche

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
  2.  Abweichend von § 434 BGB ist die von uns gelieferte Ware frei von Sachmängeln, wenn sie die in der vertragsgegenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in unserem allgemeinen
    technischen Datenblatt für das Produkt von uns aufgeführten Eigenschaften aufweist. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 BGB (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit. b) BGB (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434
    (3) letzter Absatz BGB (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften der Ware insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Kunde bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte
    Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten
    (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
    gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
    mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte
    (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern (8) und (11).
  11. Bei der Herstellung unserer in Handarbeit gefertigten Produkte kann es zu geringfügigen Abweichungen bei der Beschaffenheit, etwa bei Farbgebung, Form, Größe oder Gewicht kommen. Dies stellt keinen Mangel dar.
  12. Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Nutzungs- und/oder Montageanleitung beruhen oder darauf beruhen, dass die vereinbarte Funktionalität, Kompatibilität oder Interoperabilität nicht gegeben ist. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen
    für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder außergewöhnliche Abnutzung der Waren, übermäßigen Einsatzes, oder ungeeignete Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vertragsimmanent vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand. 
  13. Wir leisten außerhalb einer übernommenen Garantie nicht Gewähr für Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Liefergegenstände verschleißen und/oder regelmäßig vom Kunden zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Funktion ausgewechselt werden müssen, bzw. dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, sowie bei Verbrauchs teilen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum begrenzt und überschritten ist, soweit die Fehlfunktion in dem Verschleiß oder durch die Überschreitung des vereinbarten Mindesthaltbarkeitsdatums begründet ist. Entsprechendes gilt für Liefergegenstände, bei denen der Mangel nach Überschreiten des vereinbarten Mindesthaltbarkeitsdatums eingetreten ist, soweit der Mangel auf der Überschreitung dieses Mindesthaltbarkeitsdatums
    beruht.

(8) Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in 
    eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a)      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b)      für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
             Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig 
             vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
             eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, 
    soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen

(9) Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt die Ware Eigentum des Landes Baden-Württemberg. 
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein 
    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    a)       Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden
              Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei das Land Baden-Württemberg als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung,
              Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt das Land Baden-Württemberg
              Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für                das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    b)       Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon 
              jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz 4. a) zur Sicherheit an uns ab.
              Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen
              Forderungen.
    c)       Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
              solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt
              und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so
              können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
              erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
              Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
              Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    d)       Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des
              Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(10) Beistellung durch Kunden; Warenkontrolle; Mitwirkungspflichten und Leistungsverzögerungen

  1. Zur Be- und Verarbeitung sowie Montage beigestellte Waren sind nach den Incoterms  CIP zu versenden und soweit erforderlich in 
    ordnungsgemäßer Verpackung unter Beifügung eines Frachtbriefes und/oder Lieferscheines an uns zu übersenden. Eine
    Versandanzeige an uns ist unter Angabe der Auftragsnummer des Kunden zu übermitteln.
  2. Der Kunde hat die beigestellten Waren spätestens zu dem vereinbarten Anliefertermin am Sitz derjenigen Niederlassung des VAW vollständig anzuliefern, die die mit diesem Vertrag vereinbarte Leistung erbringt. Vollständig bedeutet, dass sämtliche zur Be- und Verarbeitung oder zur Montage erforderlichen beigestellten Waren und Materialien in der vereinbarten Beschaffenheit und Menge vom Kunden zur Verfügung zu stellen sind, die für die ordnungsgemäße Erbringung unserer vertraglichen Leistungen benötigt werden. Die Anlieferung der beigestellten Waren darf jedoch nicht früher als 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Anliefertermin erfolgen. Bei verspäteter oder unterlassener Beistellung sind wir berechtigt, den Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur unverzüglichen Nachlieferung aufzufordern. Die Artikelbezeichnung, Stückzahl und die Auftragsnummer des Auftrags, für den die Ware beigestellt wird, müssen eindeutig erkennbar sein, sodass eine eindeutige Zuordnung zu der jeweiligen Auftragsbestätigung möglich ist. Beigestellte Waren ohne ausreichende Kennzeichnung werden an den Absender zurückgesendet.
  3. Beigestellte Waren werden bei Eingang lediglich auf äußerliche Beschädigungen der Verpackung, des Kartons und der Waren selbst geprüft. Hierbei festgestellte Schäden werden dem Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen gemeldet.
  4. Treten bei der Fertigung an der vom Kunden beigestellten Ware Schäden auf, die auf einen Verstoß gegen die zuvor genannten Verpflichtungen zurückzuführen sind, so haften wir hierfür nicht. Entstehen uns dadurch Schäden, so hat der Kunde diese zu 
    ersetzen.
  5. Wir überprüfen das Zusammenwirken der beigestellten Waren untereinander nicht. Wir haften nicht für mangelbehaftete oder unvollständige Beistellungen sowie das Zusammenwirken der Beistellungen des Kunden mit unseren Leistungen/Lieferungen.
  6. Wir übernehmen keine Gewährleistung für beigestellte Waren.
  7. Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung bei den zur Be- und Verarbeitung oder zur Montage beigestellten Waren oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des 
    hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Bereitstellungskosten) zu verlangen.
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn für Montage-, Installations- oder andere Leistungen bereits einzelne beigestellte Waren angeliefert wurden, mit der Fertigung oder Montage jedoch noch nicht begonnen werden kann, weil der Kunde weitere erforderliche beigestellte Waren oder Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder ein Liefertermin noch nicht bestätigt wurde.
    Hierfür berechnen wir bei nicht vollständiger Beistellung der Waren zum vereinbarten Liefertermin eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Gesamtauftragswertes pro angefangener Kalenderwoche beginnend ab dem vereinbarten Liefertermin bis 
    maximal 5% des Gesamtauftragswertes endend mit der vollständigen Beistellung der Waren. Im Falle einer zu frühen Bereitstellung der Waren erfolgt eine entsprechende Berechnung beginnend mit der Anlieferung der beigestellten Waren und endend mit 
    dem in Absatz 2. genannten frühesten Anlieferzeitpunkt. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(11) Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer (8) Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(12) Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz derjenigen Niederlassung des VAW, die mit diesem Vertrag vereinbarte Leistung erbringt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt